Es gilt grundsätzlich weiterhin, was wir Ihnen gestern mitteilen mussten: Nach Verlautbarung der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine neuerliche Prüfung soll am 30. April erfolgen.
Seit dem gestrigen Abend wird jedoch überdeutlich erkennbar, dass die konkrete Umsetzung der Beschlüsse Ländersache ist. So erfahren wir aus den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen, dass teilweise eine kurzfristige Wiederaufnahme des Golfsports ab Montag, den 20. April(Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern) oder ab dem 4. Mai (Schleswig-Holstein) möglich gemacht werden soll, bzw. dass man die fortgeschriebenen Verbotsregelungen noch einmal „nachschärfen“ (Sachsen) wird. Das bedeutet, soweit man dies jetzt endgültig abschätzen kann (offizielle Texte der Länderregelungen liegen noch nicht vor), dass jedenfalls in diesen Bundesländern die Wiedereröffnung unmittelbar bevorsteht oder eine baldige Wiedereröffnungsperspektive besteht.
Verstehen Sie diese Information bitte als das, was sie ist: eine Orientierung für Sie als Verantwortliche auf den Golfanlagen bei stets wechselnder Informationslage. Welche konkreten Umsetzungsschritte tatsächlich wann erfolgen, kann nur im Verlauf der nächsten Tage sicherer abgeschätzt werden. Wir werden Sie – gemeinsam mit den Landesgolfverbänden – über konkrete Schritte, die denkbarerweise auch über die oben genannten Bundesländer hinausgehen können, rechtzeitig informiert halten. Aktuell arbeiten wir, in Abstimmung mit anderen Golfverbänden, auch an abgestimmten Leitlinien zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs zu gegebener Zeit.