In den zurückliegenden Tagen haben wir alle gemeinsam erlebt, was Föderalismus auch bedeuten kann: In einzelnen Bundesländern ist, unter strikter Einhaltung besonderer Regelungen zum Gesundheits- und Infektionsschutz im Hinblick auf COVID-19, ein (eingeschränkter) Golfspielbetrieb wieder möglich. In der Mehrzahl der Bundesländer besteht aber weiterhin nur eine, sich allerdings konkretisierende, Wiedereröffnungsperspektive in den ersten Maitagen.
In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, seit heute auch in Berlin und, so für die nächsten Tage angekündigt, kurzfristig auch in Bremen ist ein Spielbetrieb zugelassen. Nicht in allen Fällen war die Wiederaufnahme des Golfbetriebs dabei völlig störungsfrei, grundsätzlich sind die Verantwortlichen auf den Golfanlagen aber mit großem Ernst und viel Engagement in die „neue“ Aufgabe gestartet und haben insbesondere auch den erwartbaren Andrang so kanalisieren können, dass gegenüber den staatlichen Stellen ein geordneter Einstieg dokumentiert werden kann.
Fast täglich ergeben die Beratungen verschiedener staatlicher Gremien neue Hinweise für eine hoffentlich baldige Wiederaufnahme des Spiels insgesamt in Deutschland. So hat am Montag erst die Sportministerkonferenz, also alle Sportministerinnen und -minister der Länder, in einer Telefonkonferenz über Perspektiven zur Wiederaufnahme des Sports und einen stufenweisen Wiedereinstieg beraten. Mit einer „geeinten Position“ will die Sportministerkonferenz am Donnerstag, 30. April 2020, in die Beratungen mit Bundeskanzlerin Angela Merkel gehen. In einem „ersten Schritt“ solle im Breiten- und Freizeitsport – „gleichermaßen für alle Sportarten“ – der Betrieb wieder erlaubt werden, sofern die Sportangebote an der „frischen Luft“ stattfinden, im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten „Freiluftsportanlagen“. Man hört in diesem Zusammenhang aus verschiedenen Kreisen, dass immer wieder der 4. Mai als möglicher Termin genannt wird. Sicher ist dieses Datum jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang ist stets zu beachten, dass sich Regelungen in Zusammenhang mit der Wiedereröffnung landesspezifisch unterscheiden können.